MSF – Park and Fly am Flughafen Hamburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MSF Park & FLY
für Parkdienstleistungen und Dienstleistungen an geparkten Kfz
1. Gegenstand der AGB
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge der Firma MSF Park & Fly (nachfolgend „MSF“ genannt) im Zusammenhang mit der entgeltlichen Erbringung von Parkdienstleistungen und der Erbringung von Dienstleistungen an geparkten Kraftfahrzeugen.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweisende Bedingungen des Kunden erkennt „MSF“ nicht an, es sei denn, „MSF“ hat ihrer Wirkung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Durchführung von Leistungen der „MSF“ entspricht keiner Zustimmung zu entgegenstehenden AGB.
Parkdienstleistungen sind die entgeltliche Verwahrung von Fahrzeugen auf geeigneten gemieteten Parkflächen (Park-and-Fly). Die Erbringung von Dienstleistungen an geparkten Fahrzeugen beschränkt sich auf die Durchführung von Fahrzeugpflege und dem Aufladen von Akkus von E-Fahrzeugen.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Kunde kann MSF per Telefon, Telefax, E-Mail, postalisch oder über den Internetauftritt der MSF beauftragen. Ein Vertrag mit der MSF kommt jedoch erst zu Stande, soweit MSF den Auftrag des Kunden annimmt. Die Auftragsannahme durch MSF erfolgt durch die ausdrücklich oder konkludente Annahme des Auftrags durch MSF.
Die tatsächliche Annahme eines Kundenfahrzeuges durch MSF ersetzt eine Auftragsannahme. Voraussetzung für jeden wirksamen Vertragsabschluss zwischen MSF und deren Kunden ist, dass der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der MSF akzeptiert.
Soweit der den Auftrag erteilende Kunde nicht mit dem Fahrzeughalter oder der das Fahrzeug abgebenden Person personenidentisch ist, haftet der Kunde dennoch als Vertragspartner der MSF gegenüber für die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtungen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Kunde darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch neben dem Fahrzeughalter oder einem Dritten auf Schadensersatz.
3. Fahrzeugübergabe
Der Kunde übergibt das zu parkende Fahrzeug nebst einem Fahrzeugschlüssel der MSF zum vereinbarten Zeitpunkt auf einem ihm benannten Parkplatz des Flughafens Hamburg oder aber direkt am Geschäftssitz der MSF oder direkt an der von MSF betriebenen Parkfläche.
Erfolgt die Annahme des Fahrzeuges am Geschäftssitz oder der Parkfläche der MSF, so gewährleistet MSF den zeitnahen Transfer des Kunden und bis zu 3 Beifahrer nebst des üblichen in einem durchschnittlichen Kofferraum unterzubringenden Gepäcks von dort zum Flughafen. Ein Anspruch darauf, den Kunden sofort nach Abgabe des Fahrzeuges zum Flughafen zu fahren besteht nicht. MSF übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen ankommt. Der Kunde muss bei seiner Reiseplanung selbst ausreichend Zeit für den erforderlichen Transfer einplanen. MSF ist bemüht, bei vorheriger rechtzeitiger telefonischer Benachrichtigung durch den Kunden, den Abgabetermin zu verschieben.
Die vereinbarte Abgabezeit aus der Buchung ist für den Kunden verbindlich. Sollte der Kunde sich um mehr als 6 Minuten verspäten und die vereinbarte Leistung von MSF deshalb nicht annehmen können (Annahmeverzug), so steht MSF ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 60 Prozent des Auftragswerts (vereinbartes Entgelt) zu. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Kommt der Kunde vor dem vereinbarten Abgabetermin, so entsteht hieraus kein Anspruch auf Entgegennahme des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des verfrühten Eintreffens durch den Kunden.
In diesem Fall hat der Kunde sich an die Weisungen des eingesetzten Fahrers von MSF zu halten. Sollte der Kunde dennoch in die Kurzhaltezone einfahren, übernimmt er die Kosten für eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Haltezeit, die MSF für die Ausfahrt verauslagen muss.
Die MSF nimmt das Fahrzeug bei der Entgegennahme im Beisein des Kunden bzw. des abgebenden Fahrers in Augenschein und fertigt eine schriftliche Dokumentation an, aus der sich insbesondere auch den Verschmutzungsgrad des Inneren und Äußeren des Fahrzeuges, dessen sichtbaren Schäden und sonstige Besonderheiten ergeben. MSF ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe fotografisch festzuhalten.
Die Dokumentation erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Aufnahme aller bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhandenen Schäden.
Dies insbesondere dann, wenn die Feststellung von Schäden am Fahrzeug nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, wie zum Beispiel bei Regen, Dunkelheit oder starker Fahrzeugverschmutzung.
Die Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges soll nach Möglichkeit in Begleitung des Kunden bzw. der das Fahrzeug abgebenden Person erfolgen, der auch die Dokumentation mitunterzeichnet, sofern Schäden durch den annehmenden Fahrer festgestellt werden. Festgestellte Schäden werden dann auf dem Fahrauftrag als „Schaden“ jeweils mit einem Kreuz beurteilt und so dokumentiert.
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche vorhandenen Vorschäden am Fahrzeug, insbesondere an der Karosserie, Stoßfängern und der Lackierung bei der Buchung anzugeben.
Im Fahrzeug befindliche Wertgegenstände werden, soweit ersichtlich, schriftlich festgehalten und vom Kunden beziehungsweise der das Fahrzeug abgebenden Person gegengezeichnet.
Der Kunde hat MSF vor Antritt der Transferfahrt über besondere Abweichungen und Eigenschaften seines Fahrzeuges, wie zum Beispiel Spoiler, Tieferlegungen, besonderes Fahrverhalten und/oder eine besondere Schadensgeneigtheit, hinzuweisen.
MSF kann die Annahme von Fahrzeugen, die der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechen, ablehnen; dies gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen, an denen Öl- und/oder Flüssigkeitsverluste festzustellen sind. Für Öl- und Flüssigkeitsverluste des geparkten Fahrzeuges haftet der Kunde, es sei denn, diese Verluste sind auf schuldhaftes Verhalten der MSF zurückzuführen.
4. Fahrzeugverwahrung
MSF nimmt das Fahrzeug des Kunden und einen Fahrzeugschlüssel für die vereinbarte Dauer in entgeltliche Verwahrung. Die Verwahrung des Fahrzeuges erfolgt auf hierfür geeigneten Parkflächen. Der Transfer des Fahrzeuges vom Annahmetreffpunkt am Flughafen Hamburg zur geeigneten Parkfläche erfolgt durch geschulte Mitarbeiter der MSF unter Berücksichtigung der geltenden Regeln der Straßenverkehrsordnung.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Unterbringung seines Fahrzeuges auf einer bestimmten Parkfläche. Auch wenn der Kunde sein Fahrzeug direkt am Geschäftssitz oder Parkplatz der MSF abgibt, erfolgt die Abgabe inclusive Fahrzeugschlüssel.
MSF behält sich vor, das Fahrzeug des Kunden auf dem Parkplatz dem laufenden Geschäftsbetrieb unter Wahrung der erforderlichen Sorgfalt entsprechend zu bewegen, soweit dies erforderlich sein sollte.
Gibt der Kunde das Fahrzeug direkt am Geschäftssitz oder Parkplatz der MSF ab, so ist er verpflichtet, dort die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu wahren. Auf dem Gelände darf nur Schritttempo gefahren werden. Anordnungen der Mitarbeiter von MSF ist Folge zu leisten, gegebenenfalls ist das Fahrzeug den Vorgaben von MSF entsprechend auf einem bestimmten Parkplatz abzustellen. Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf markierten Stellflächen geparkt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz.
MSF Park&Fly haftet auch nicht für Schäden, die während des Betriebes an dem Fahrzeug entstehen, sofern diese auf Materialfehlern/Ermüdung oder bereits entstandenen, sich weiterentwickelnde Schäden zurückzuführen sind.
Die Pflicht zur Verwahrung des Fahrzeuges endet mit Ablauf des Tages, den die Parteien vereinbart haben. Die Höchstdauer für die Einstellung des Fahrzeuges beträgt 3 Monate. Eine darüberhinaus gehende Parkdauer bedarf der gesonderten Vereinbarung; in diesem Falle ist MSF berechtigt, eine Zahlung in Höhe der den Dreimonatszeitraum übersteigenden Zeitspanne zu verlangen.
Wird das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Parkzeit vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt entgegengenommen, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Miet- und Verwahrverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluss der gesetzlichen Fiktion des § 545 BGB).
In diesem Fall kann MSF – unbeschadet weiterer möglicher Ansprüche – für die Dauer bis zur Abholung des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Entgelts verlangen, das für eine entsprechende Miet- und Verwahrdauer auf Grundlage des für die Parkzeit vereinbarten Entgelts verlangen werden könnte.
Der Kunde teilt MSF vor Abschluss des Vertrages seine Reisedaten mit; hierzu gehört die Ankunftszeit für die Abgabe des Fahrzeugs und die erwartete Landezeit für die Rückkehr des Kunden. Der Kunde teilt der MSF die von ihm gebuchte Fluggesellschaft und Flugnummer mit. Er ist verpflichtet, MSF spätere Änderungen seiner Reisedaten rechtzeitig mitzuteilen, spätestens jedoch eine Stunde vor den von ihm mitgeteilten Reisedaten. Der Kunde haftet für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass er der MSF geänderte Reisedaten schuldhaft nicht rechtzeitig mitteilt; in diesem Falle ist MSF berechtigt, eine Aufwandsentschädigung nach der jeweils gültigen Preisliste für den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Soweit der Kunde sein Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Parkdauer abholen möchte, ist MSF spätestens 24 Stunden vor der ursprünglich vereinbarten Abholzeit hierüber zu informieren. Erfolgt die Information an MSF weniger als 24 Stunden vor dem ursprünglich vereinbarten Termin, kann MSF eine rechtzeitige Bereitstellung des Fahrzeuges nicht garantieren; MSF haftet nicht für den Zeitaufwand und dessen Folgen, der dadurch entsteht, dass der Abholer das Fahrzeug vor der vereinbarten Parkdauer abholen möchte.
Eine anteilige Reduzierung der vereinbarten Vergütung findet bei vorzeitiger Abholung des Fahrzeuges nicht statt. Der Kunde wird MSF über folgende Telefonnummer 040-51319406 über die Änderung seiner Reisedaten informieren.
5. Herausgabe des Fahrzeuges an den Kunden, Schadenshaftung
MSF wird den Kunden bei Rückkehr am Flughafen in Empfang nehmen und das Fahrzeug danach am Flughafen an den Kunden herausgeben oder aber den Kunden zum Geschäftssitz oder Parkplatz der MSF transferieren, um das Fahrzeug dort herauszugeben.
Die Kosten der fehlgeschlagenen Herausgabe, weil der Kunde zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erschienen ist und die Kosten der weiteren Verwahrung des Fahrzeugs trägt in diesem Fall der Kunde analog zur Überschreitung zu der vereinbarten Miet- und Verwahrdauer.
Der Abholer des Fahrzeugs ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Abholung in Augenschein zu nehmen. Beschädigungen am Fahrzeug sind von ihm unverzüglich gegenüber MSF zu rügen, und zwar, bevor der Kunde mit dem Fahrzeug abfährt und das Terminal mittels Durchfahren der Schranken, verlässt.
MSF wird die Rüge des Abholers aufnehmen und in den Unterlagen vermerken. Die Aufnahme der Rüge ist kein Anerkenntnis von MSF, für den gerügten Mangel bzw. Schaden verantwortlich zu sein.
Meldet der Kunden eine Beschädigung, nachdem er das Terminal mit dem Fahrzeug verlassen hat, haftet MSF für diese Beschädigung nicht.
MSF haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von MSF oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt; dies gilt auch für zwingende Tatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände und Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsabschluss entstanden sind.
Nicht versichert sind Vandalismus, Diebstahl von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Sachbeschädigungen durch Dritte sowie Schäden durch höhere Gewalt, innere und äußere Unruhen, elementare Naturkräfte und Kriegsereignisse.
Für den Verlust von Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren und im Kofferraum haftet MSF nur dann, wenn diese Gegenstände bei der Übergabe auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wurden. Eine Haftung für Wertgegenstände, die nicht zur regelmäßigen Fahrzeugausstattung gehören, ist ausgeschlossen.
Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technische Defekte durch das von ihm abgegebene Fahrzeug verursacht werden, soweit diese Defekte nicht von MSF zu vertreten sind.
MSF haftete nicht für Schäden, die an dem Fahrzeug des Kunden aufgrund Verschließ, Abnutzung, Materialermüdung, Herstellungsmängeln und fortschreitenden Vorschäden entstehen oder erstmals zu Vorschein kommen.
MSF haftet nicht für Schäden am Fahrzeug, die bei gewöhnlicher Nutzung des Fahrzeugs durch den Kunden entstanden wären, wie beispielsweise Steinschlag der Frontscheibe.
Der Kunde tritt bereits jetzt für den Fall, dass MSF ein Schaden entstanden ist, seine Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfall im Voraus an MSF ab. MSF nimmt die Abtretung an.
Sollte das Fahrzeug wegen technischen Defekt nicht anspringen, ist es grundsätzlich Sache des Kunden, entsprechende Maßnahmen zu treffen. MSF kann ein Fahrzeug, das wegen leerer oder schwacher Batterie nicht mehr anspringt, überbrücken; eine Garantie für die nachträgliche Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs wird nicht übernommen.
Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht anspringen, so haftet MSF nicht für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere nicht für Rückfahrt- und Übernachtungskosten. Für technische oder mechanischem Defekte an dem Fahrzeug nach Abgabe des Fahrzeugs an MSF und vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden, die nicht von MSF zu vertreten sind, übernimmt MSF keine Haftung.
6. Andere Dienstleistungen
Über den Miet- und Verwahrungsvertrag hinaus kann der Kunde ausgewählte Dienstleistungen in Auftrag geben, die von MSF an dem Fahrzeug während der Miet- und Verwahrungszeit durchgeführt werden.
Es handelt sich um Dienstleistungen, wie Fahrzeuginnen-, Fahrzeugaußenreinigung, Fahrzeugaufbereitung, Scheibenreparatur und Akkuladung. Der Umfang dieser Dienstleistungen und die dafür zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen aktuellen Angebot der MSF.
Der Kunde kann diese zusätzlichen Dienstleistungen spätestens bei Abgabe des Fahrzeugs an MSF erbeten, sofern MSF im konkreten Einzelfall – je nach Verfügbarkeit-, die Bereitschaft zur Erfüllung der Dienstleistung erklärt.
Der Kunde hat in diesem Fall jedoch keinen Anspruch auf Erfüllung der Dienstleistung. Die Annahme des Zusatzauftrags erfolgt erst durch die Ausführung der zusätzlichen Dienstleistungen.
7. Vergütung
Die vereinbarte Vergütung wird dem Kunden mit der Annahme des Fahrzeugs in Rechnung gestellt und ist vom Kunden sofort und ohne Abzug zu zahlen. Die Entrichtung der Vergütung erfolgt durch Überweisung durch den Kunden nach Rechnungsstellung durch MSF. Barzahlungen sind nur nach Absprache mit der Geschäftsführung gestattet. Der das Fahrzeug annehmende Mitarbeiter der MSF ist in diesem Fall berechtigt, die Vergütung entgegenzunehmen und quittiert diese für den Kunden.
MSF steht wegen ihrer Forderung aus dem Miet- und Verwahrungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Kunden zu. Der Kunde kann gegen die Ansprüche von MSF nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten, von MSF ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Der Kunde kann bis zum Beginn der vereinbarten Annahmezeit des Fahrzeugs schriftlich, per Telefax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 h vor dem Beginn des Datums, an dem die Annahme des Fahrzeugs erfolgen soll, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an MSF eine Stornierungspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgeltes oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass MSF kein oder ein niedriger Schaden als die geforderte Stornierungspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8. Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MSF, es sei denn es wurde ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Hamburg. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine solche Wirksame ersetzt gelten, die dem tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
Stand: 27. Mai 2026

